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40.6111 VSG CH-UR

Artikel 6 Verordnung zum Stromversorgungsgesetz (VSG) - Anschluss ausserhalb der Bauzone: Anschlusspflicht

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Artikel 6 VSG · Anschluss ausserhalb der Bauzone: Anschlusspflicht

1. Die zuständige Direktion kann Netzbetreibende mit einer Verfügung verpflichten, Endverbrauchende ausserhalb der Bauzone, die nicht aufgrund des Bundesrechts anzuschliessen sind, an ihr Netz anzuschliessen, wenn

a) die Anschlusskosten für den Endverbraucher oder die Endverbraucherin unverhältnismässig hoch sind

b) eine Selbstversorgung für sie nicht zumutbar ist und

c) der Anschluss für den Netzbetreiber oder die Netzbetreiberin technisch und betrieblich möglich und zumutbar ist

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