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40.6111 VSG CH-UR

Artikel 5 Verordnung zum Stromversorgungsgesetz (VSG) - Anschlusspflicht ausserhalb des Netzgebiets

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Artikel 5 VSG · Anschlusspflicht ausserhalb des Netzgebiets

1. Die zuständige Direktion kann Netzbetreibende mit einer Verfügung verpflichten, Endverbrauchende ausserhalb des zugeteilten Netzgebiets an das Netz anzuschliessen, soweit das für den Netzbetreiber technisch und betrieblich möglich und zumutbar ist.

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