40.6111
VSG
CH-UR
Artikel 5 Verordnung zum Stromversorgungsgesetz (VSG) - Anschlusspflicht ausserhalb des Netzgebiets
Artikel 5 VSG · Anschlusspflicht ausserhalb des Netzgebiets
1. Die zuständige Direktion kann Netzbetreibende mit einer Verfügung verpflichten, Endverbrauchende ausserhalb des zugeteilten Netzgebiets an das Netz anzuschliessen, soweit das für den Netzbetreiber technisch und betrieblich möglich und zumutbar ist.