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40.6111 VSG CH-UR

Artikel 4 Verordnung zum Stromversorgungsgesetz (VSG) - Leistungsauftrag

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Artikel 4 VSG · Leistungsauftrag

1. Der Regierungsrat kann Netzbetreibenden, denen ein Netzgebiet zugeteilt ist, zusätzlich zu den Pflichten nach dem Stromversorgungsrecht des Bundes einen Leistungsauftrag erteilen. Die Gemeinden sind dabei in Bezug auf Ihre Nutzungsbedürfnisse anzuhören.

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