Artikel 3 Verordnung zum Stromversorgungsgesetz (VSG) - Zuteilung der Netzgebiete: Verfahren
Artikel 3 VSG · Zuteilung der Netzgebiete: Verfahren
1. Der Regierungsrat veröffentlicht einen Aufruf im Amtsblatt, der die bisherigen Netzbetreiber im Kanton Uri auffordert, sich um die entsprechenden Netzgebiete zu bewerben. Der Regierungsrat kann auch ohne Bewerbung einem oder einer Netzbetreibenden ein Netzgebiet zuteilen.
2. Die Bewerbung enthält alle Angaben und Unterlagen, die für den Entscheid nötig sind, namentlich
a) einen Plan je Netzebene, aus dem das beantragte Netzgebiet ersichtlich ist
b) die im Plangebiet bestehenden elektrischen Anlagen
3. Der Regierungsrat entscheidet über die Zuteilung der Netzgebiete mit einer anfechtbaren Verfügung. Dabei hat er
a) dafür zu sorgen, dass die zugeteilten Netzgebiete den ganzen Kanton abdecken
b) soweit als möglich die bisherigen Eigentumsverhältnisse an den Elektrizitätsnetzen zu berücksichtigen
c) zu verhindern, dass bestehende Netzgebiete aufgeteilt werden. Ausnahmen sind zulässig, soweit besondere Gründe vorliegen
d) die Zuteilung rechtsgleich und diskriminierungsfrei vorzunehmen