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40.6111 VSG CH-UR

Verordnung zum Stromversorgungsgesetz (VSG) - Zweck und Gegenstand (VSG)

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

1. Diese Verordnung vollzieht die eidgenössische Gesetzgebung über die Stromversorgung.

1. Der Regierungsrat bezeichnet die Netzgebiete der Netzbetreibenden, die im Kanton Uri tätig sind.

1. Der Regierungsrat veröffentlicht einen Aufruf im Amtsblatt, der die bisherigen Netzbetreiber im Kanton Uri auffordert, sich um die entsprechenden Netzgebiete zu bewerben. Der Regierungsrat kann auch ohne Bewerbung einem oder einer Netzbetreibenden ein Netzgebiet zuteilen.

2. Die Bewerbung enthält alle Angaben und Unterlagen, die für den Entscheid nötig sind, namentlich

a) einen Plan je Netzebene, aus dem das beantragte Netzgebiet ersichtlich ist

b) die im Plangebiet bestehenden elektrischen Anlagen

3. Der Regierungsrat entscheidet über die Zuteilung der Netzgebiete mit einer anfechtbaren Verfügung. Dabei hat er

a) dafür zu sorgen, dass die zugeteilten Netzgebiete den ganzen Kanton abdecken

b) soweit als möglich die bisherigen Eigentumsverhältnisse an den Elektrizitätsnetzen zu berücksichtigen

c) zu verhindern, dass bestehende Netzgebiete aufgeteilt werden. Ausnahmen sind zulässig, soweit besondere Gründe vorliegen

d) die Zuteilung rechtsgleich und diskriminierungsfrei vorzunehmen

1. Der Regierungsrat kann Netzbetreibenden, denen ein Netzgebiet zugeteilt ist, zusätzlich zu den Pflichten nach dem Stromversorgungsrecht des Bundes einen Leistungsauftrag erteilen. Die Gemeinden sind dabei in Bezug auf Ihre Nutzungsbedürfnisse anzuhören.

1. Die zuständige Direktion kann Netzbetreibende mit einer Verfügung verpflichten, Endverbrauchende ausserhalb des zugeteilten Netzgebiets an das Netz anzuschliessen, soweit das für den Netzbetreiber technisch und betrieblich möglich und zumutbar ist.

1. Die zuständige Direktion kann Netzbetreibende mit einer Verfügung verpflichten, Endverbrauchende ausserhalb der Bauzone, die nicht aufgrund des Bundesrechts anzuschliessen sind, an ihr Netz anzuschliessen, wenn

a) die Anschlusskosten für den Endverbraucher oder die Endverbraucherin unverhältnismässig hoch sind

b) eine Selbstversorgung für sie nicht zumutbar ist und

c) der Anschluss für den Netzbetreiber oder die Netzbetreiberin technisch und betrieblich möglich und zumutbar ist

1. Endverbrauchende, die nach Artikel 6 an das Netz angeschlossen werden, tragen die damit verbundenen Kosten, soweit diese nicht durch die zu bezahlenden Energietarife gedeckt sind.

2. Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet die zuständige Direktion mit einer Verfügung.

1. Vorhandene Anschlüsse bleiben bestehen, soweit nicht besondere Gründe dagegensprechen.

2. Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet die zuständige Direktion mit einer Verfügung.

1. Der Regierungsrat trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen, um unverhältnismässige Unterschiede der Netznutzungstarife im Kanton auszugleichen.

1. Die Rechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

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