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40.5111 BUG CH-UR

Artikel 8 Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes (BUG) - Konzessionsverweigerung

Konzession
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Artikel 8 BUG · Konzessionsverweigerung

1. Die Konzession darf nicht erteilt werden, wenn überwiegende Interessen entgegenstehen.

2. Sie ist namentlich zu verweigern, wenn mit der Konzession Rohstoffreserven oder die Umwelt in unverhältnismässiger Weise beeinträchtigt würden oder wenn die zweckmässige Nutzung der Bodenschätze oder des Untergrunds dadurch vereitelt oder gefährdet würde.

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