40.5111
BUG
CH-UR
Artikel 7 Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes (BUG) - Konzessionsbehörde
Konzession
Artikel 7 BUG · Konzessionsbehörde
1. Der Landrat ist zuständig, Konzessionen zur Nutzung des Bergregals und des Untergrunds zu erteilen.
2. Beträgt die konzedierte Ausbruchsmenge weniger als 100'000 m³ oder die konzedierte Wärmeleistung weniger als 10'000 Kilowatt (kW), ist der Regierungsrat zuständig, die Konzession zu erteilen. Er kann diese Befugnis im Einzelfall oder allgemein der zuständigen Direktion übertragen.
3. Mit der Konzessionserteilung werden die Ausgaben beschlossen, welche die Konzession mit sich bringt, namentlich für die Beteiligung nach Artikel 18.