40.5111
BUG
CH-UR
Artikel 6 Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes (BUG) - Konzessions- und Bewilligungspflicht
Konzession
Artikel 6 BUG · Konzessions- und Bewilligungspflicht
1. Wer das Bergregal oder den Untergrund nutzen will, braucht hiefür eine Konzession.
2. Die Verlängerung, Erneuerung, Erweiterung oder Übertragung einer Konzession ist konzessionspflichtig.
3. Vorbereitungsmassnahmen, wie Probebohrungen, Grabungen und andere Bodenuntersuchungen, bedürfen der Bewilligung der zuständigen Direktion.