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40.5111 BUG CH-UR

Artikel 6 Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes (BUG) - Konzessions- und Bewilligungspflicht

Konzession
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Artikel 6 BUG · Konzessions- und Bewilligungspflicht

1. Wer das Bergregal oder den Untergrund nutzen will, braucht hiefür eine Konzession.

2. Die Verlängerung, Erneuerung, Erweiterung oder Übertragung einer Konzession ist konzessionspflichtig.

3. Vorbereitungsmassnahmen, wie Probebohrungen, Grabungen und andere Bodenuntersuchungen, bedürfen der Bewilligung der zuständigen Direktion.

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