40.5111
BUG
CH-UR
Artikel 5 Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes (BUG) - Inhaber
Verfügungsrecht
Artikel 5 BUG · Inhaber
1. Das Verfügungsrecht über das Bergregal und über den Untergrund steht dem Kanton zu. Vorbehalten bleiben nachgewiesene Privatrechte.