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40.5111 BUG CH-UR

Artikel 5 Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes (BUG) - Inhaber

Verfügungsrecht
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Artikel 5 BUG · Inhaber

1. Das Verfügungsrecht über das Bergregal und über den Untergrund steht dem Kanton zu. Vorbehalten bleiben nachgewiesene Privatrechte.

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