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40.5111 BUG CH-UR

Artikel 4 Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes (BUG) - Begriff

Verfügungsrecht
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Artikel 4 BUG · Begriff

1. Das Verfügungsrecht über das Bergregal und den Untergrund ist das Recht, diese selbst zu nutzen oder das Nutzungsrecht einer Drittperson zu übertragen.

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