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40.5111 BUG CH-UR

Artikel 31 Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes (BUG) - Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 31 BUG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt.

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