40.5111
BUG
CH-UR
Artikel 31 Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes (BUG) - Inkrafttreten
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 31 BUG · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt.