40.5111
BUG
CH-UR
Artikel 3 Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes (BUG) - Untergrund
Begriffe
Artikel 3 BUG · Untergrund
1. Als Untergrund gilt jener Teil des Erdinnern, der nicht Gegenstand des Bergregals und der Bundeszivilgesetzgebung ist.
2. Den Untergrund nutzt, wer - ohne das Bergregal zu nutzen
a) das Erdinnere durch bauliche Anlagen verändert, namentlich wer dort Tunnels, Stollen oder Kavernen erstellt
b) dem Erdinnern Wärme entzieht