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40.5111 BUG CH-UR

Artikel 3 Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes (BUG) - Untergrund

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Artikel 3 BUG · Untergrund

1. Als Untergrund gilt jener Teil des Erdinnern, der nicht Gegenstand des Bergregals und der Bundeszivilgesetzgebung ist.

2. Den Untergrund nutzt, wer - ohne das Bergregal zu nutzen

a) das Erdinnere durch bauliche Anlagen verändert, namentlich wer dort Tunnels, Stollen oder Kavernen erstellt

b) dem Erdinnern Wärme entzieht

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