40.5111
BUG
CH-UR
Artikel 28 Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes (BUG) - Bestehende Nutzungen
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 28 BUG · Bestehende Nutzungen
1. Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Konzession das Bergregal oder den Untergrund nutzt, hat innert fünf Jahren um die erforderliche Konzession nachzusuchen.
2. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die erforderlichen Ersatzvornahmen verfügen.
3. Bestehende Konzessionen zur Nutzung des Bergregals oder des Untergrunds unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht wohlerworbene Rechte betroffen sind.