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40.5111 BUG CH-UR

Artikel 27 Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes (BUG) - Strafbestimmung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 27 BUG · Strafbestimmung

1. Wer vorsätzlich das Bergregal oder den Untergrund ohne die erforderliche Konzession nutzt, wird mit Haft oder Busse bestraft.

2. Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentliche Strafrechtspflege.

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