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40.5111 BUG CH-UR

Artikel 25 Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes (BUG) - Haftung

Bau und Betrieb der Anlagen
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Artikel 25 BUG · Haftung

1. Der Konzessionär haftet für allen Schaden, der auf den Bau oder den Betrieb der Anlage zurückzuführen ist. Ausgenommen bleibt die Haftung für grobes Selbstverschulden, höhere Gewalt und kriegerische Ereignisse.

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