40.5111
BUG
CH-UR
Artikel 25 Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes (BUG) - Haftung
Bau und Betrieb der Anlagen
Artikel 25 BUG · Haftung
1. Der Konzessionär haftet für allen Schaden, der auf den Bau oder den Betrieb der Anlage zurückzuführen ist. Ausgenommen bleibt die Haftung für grobes Selbstverschulden, höhere Gewalt und kriegerische Ereignisse.