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40.5111 BUG CH-UR

Artikel 24 Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes (BUG) - Heimfallsrecht

Bau und Betrieb der Anlagen
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Artikel 24 BUG · Heimfallsrecht

1. Nach Ablauf der Konzession kann die Konzessionsbehörde für den Kanton das Heimfallsrecht an der konzessionspflichtigen Anlage gegen angemessene Entschädigung beanspruchen.

2. Erklärt sie den Heimfall, entscheidet sie gleichzeitig über die weitere Verwendung der heimgefallenen Anlagen.

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