40.5111
BUG
CH-UR
Artikel 23 Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes (BUG) - Enteignungsrecht
Bau und Betrieb der Anlagen
Artikel 23 BUG · Enteignungsrecht
1. Im öffentlichen Interesse und wenn der freihändige Erwerb nicht möglich ist, kann der Regierungsrat dem Konzessionär das Enteignungsrecht gewähren, um Grundstücke oder dingliche Rechte zu erwerben, die für Voruntersuchungen, für den Bau oder für den Betrieb der Anlagen notwendig sind.
2. Das Enteignungsverfahren richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über die Enteignung (RB 3.3211).