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Artikel 22 Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes (BUG) - Aufsicht

Bau und Betrieb der Anlagen
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Artikel 22 BUG · Aufsicht

1. Der Kanton kann jederzeit den Bau, den Unterhalt und den Betrieb der Anlagen des Konzessionärs überwachen und kontrollieren, ohne damit eine besondere Verantwortlichkeit für sich zu begründen.

2. Nötigenfalls kann er auf Kosten des Konzessionärs Ersatzmassnahmen treffen.

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