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Artikel 21 Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes (BUG) - Bau und Betrieb

Bau und Betrieb der Anlagen
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Artikel 21 BUG · Bau und Betrieb

1. Die Anlagen sind nach dem jeweiligen Stand der Technik zu bauen, zu unterhalten und zu betreiben.

2. Ist der Bau der Anlagen abgeschlossen, darf deren Betrieb nur aus wichtigen Gründen unterbrochen oder aufgegeben werden.

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