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40.5111 BUG CH-UR

Artikel 2 Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes (BUG) - Bergregal

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Artikel 2 BUG · Bergregal

1. Das Bergregal umfasst sämtliche Bodenschätze, die nicht Gegenstand der Bundeszivilgesetzgebung sind.

2. Das Bergregal nutzt, wer

a) Bodenschätze ausbeutet

b) Massnahmen trifft, die das Aufsuchen und Ausbeuten von Bodenschätzen einschränken

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