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40.5111 BUG CH-UR

Artikel 18 Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes (BUG) - Beteiligungs- und Vertretungsrecht

Leistungen des Konzessionärs
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Artikel 18 BUG · Beteiligungs- und Vertretungsrecht

1. Bei Konzessionen, die der Landrat erteilt, hat der Konzessionär dem Kanton eine angemessene Beteiligung und eine entsprechende Vertretung in den Organen der Unternehmung zu ermöglichen.

2. Der Landrat entscheidet über die entsprechende Beteiligung und über die Vertretung in den Organen der Unternehmung mit der Konzessionserteilung.

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