40.5111
BUG
CH-UR
Artikel 17 Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes (BUG) - Konzessionsabgabe
Leistungen des Konzessionärs
Artikel 17 BUG · Konzessionsabgabe
1. Für die Konzession hat der Konzessionär eine einmalige, gegebenenfalls verbunden mit einer wiederkehrenden, Abgabe zu bezahlen. Die Konzessionsbehörde legt die Abgabe entsprechend dem verliehenen Recht fest.
2. Wird die Konzessionsabgabe nicht innert der gesetzten Frist bezahlt, kann die Konzessionsbehörde die Konzession nach erfolgloser Mahnung als verwirkt erklären.