Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.5111 BUG CH-UR

Artikel 17 Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes (BUG) - Konzessionsabgabe

Leistungen des Konzessionärs
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 17 BUG · Konzessionsabgabe

1. Für die Konzession hat der Konzessionär eine einmalige, gegebenenfalls verbunden mit einer wiederkehrenden, Abgabe zu bezahlen. Die Konzessionsbehörde legt die Abgabe entsprechend dem verliehenen Recht fest.

2. Wird die Konzessionsabgabe nicht innert der gesetzten Frist bezahlt, kann die Konzessionsbehörde die Konzession nach erfolgloser Mahnung als verwirkt erklären.

← Artikel 16 BUG Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes (BUG) Artikel 18 BUG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →