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40.5111 BUG CH-UR

Artikel 14 Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes (BUG) - Entzug der Konzession

Konzession
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Artikel 14 BUG · Entzug der Konzession

1. Die Konzessionsbehörde kann die Konzession ganz oder teilweise entziehen, wenn

a) der Konzessionär die Konzession mit unwahren Angaben erschlichen hat

b) der Konzessionär Bestimmungen der Konzession oder dieses Gesetzes trotz Mahnung grob verletzt

c) die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung nicht mehr erfüllt sind

2. Der Entzug der Konzession erfolgt in der Regel entschädigungslos, es sei denn, der Konzessionär sei für den Entzugsgrund nicht oder nur unwesentlich verantwortlich.

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