40.5111
BUG
CH-UR
Artikel 13 Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes (BUG) - Dauer der Konzession
Konzession
Artikel 13 BUG · Dauer der Konzession
1. Die Konzession wird auf die Dauer von höchstens achtzig Jahren erteilt.
2. Die Konzessionsbehörde kann eine abgelaufene Konzession verlängern, erneuern oder erweitern. Dabei kann sie neue Bedingungen und Auflagen festsetzen.