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40.5111 BUG CH-UR

Artikel 12 Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes (BUG) - Konzessionsurkunde

Konzession
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Artikel 12 BUG · Konzessionsurkunde

1. Ist die Konzession rechtsgültig erteilt, erhält der Konzessionär eine Konzessionsurkunde, die Art und Umfang des Nutzungsrechts, die Pflichten des Konzessionärs und die verfügten Auflagen und Bedingungen enthält. Ein Konzessionsvertrag, der von der Konzessionsbehörde genehmigt worden ist, gilt als Konzessionsurkunde.

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