40.4335
SNR
CH-UR
Artikel 5 Reglement über den Fonds Schadenwehr Nationalstrassen (SNR) - Auflösung
Artikel 5 SNR · Auflösung
1. Der Fonds kann aufgelöst werden, wenn keine Verpflichtungen gegenüber dem Bund aus den Vereinbarungen gemäss Artikel 1 Absatz 2 mehr bestehen.
2. Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung.