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40.4335 SNR CH-UR

Artikel 5 Reglement über den Fonds Schadenwehr Nationalstrassen (SNR) - Auflösung

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Artikel 5 SNR · Auflösung

1. Der Fonds kann aufgelöst werden, wenn keine Verpflichtungen gegenüber dem Bund aus den Vereinbarungen gemäss Artikel 1 Absatz 2 mehr bestehen.

2. Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung.

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