40.4335
SNR
CH-UR
Artikel 4 Reglement über den Fonds Schadenwehr Nationalstrassen (SNR) - Zuständigkeit: Finanzkompetenzen
Artikel 4 SNR · Zuständigkeit: Finanzkompetenzen
1. Die Sicherheitsdirektion kann im Rahmen der vom Regierungsrat genehmigten Projekte bis maximal 150'000 Franken Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten.
2. Ergeben sich aus dem Budget oder durch besonderen Beschluss zweifelsfrei sowohl der Verwendungszweck als auch die Höhe, kann das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär über die Fondsmittel selbstständig verfügen.
3. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär kann zudem im Rahmen der vom Regierungsrat genehmigten Projekte bis maximal 75'000 Franken Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten.
4. Die Abteilung Feuerwehrinspektorat bestimmt über laufende Zahlungen des Betriebs der Schadenwehren auf Nationalstrassen, die dem Fonds über das jeweilige Budget belastet werden.