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40.4335 SNR CH-UR

Artikel 2 Reglement über den Fonds Schadenwehr Nationalstrassen (SNR) - Zweckbindung

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Artikel 2 SNR · Zweckbindung

1. Der Fonds dient ausschliesslich der Finanzierung der Aufgaben der Schadenwehren auf Nationalstrassen.

2. Die Fondsmittel werden namentlich für die Erfüllung der Leistungsvereinbarungen gemäss Artikel 1 Absatz 2 durch den Kanton selbst oder durch von ihm beauftragte Leistungserbringer verwendet.

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