40.4335
SNR
CH-UR
Artikel 2 Reglement über den Fonds Schadenwehr Nationalstrassen (SNR) - Zweckbindung
Artikel 2 SNR · Zweckbindung
1. Der Fonds dient ausschliesslich der Finanzierung der Aufgaben der Schadenwehren auf Nationalstrassen.
2. Die Fondsmittel werden namentlich für die Erfüllung der Leistungsvereinbarungen gemäss Artikel 1 Absatz 2 durch den Kanton selbst oder durch von ihm beauftragte Leistungserbringer verwendet.