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40.4335 SNR CH-UR

Artikel 1 Reglement über den Fonds Schadenwehr Nationalstrassen (SNR) - Fonds Schadenwehr Nationalstrassen

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Artikel 1 SNR · Fonds Schadenwehr Nationalstrassen

1. Es wird ein Fonds Schadenwehr Nationalstrassen nach den Bestimmungen der FHV geführt.

2. Der Fonds wird gespiesen durch Bundesbeiträge aus folgenden Vereinbarungen zwischen dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) und dem Kanton Uri

a) Vereinbarung über Bundesbeiträge an Schadenwehren auf Nationalstrassen und ihren Bestandteilen vom 1. Januar 2020

b) Nachtrag 3 zur Leistungsvereinbarung über die Schadenwehr Nationalstrassen Urner Unterland N2/N4 vom 1. Januar 2021

c) Vereinbarung über die Neuregelung des Chemiewehrfahrzeugs vom Gotthard Strassentunnel mit der Chemiewehr Uri vom 1. Januar 2022

3. Zusätzlich werden dem Fonds ausserordentliche zweckgebundene Bundesbeiträge sowie Rückerstattungen von Personal- oder Materialaufwendungen gutgeschrieben.

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