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40.4335 SNR CH-UR

Reglement über den Fonds Schadenwehr Nationalstrassen (SNR) - Fonds Schadenwehr Nationalstrassen (SNR)

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Es wird ein Fonds Schadenwehr Nationalstrassen nach den Bestimmungen der FHV geführt.

2. Der Fonds wird gespiesen durch Bundesbeiträge aus folgenden Vereinbarungen zwischen dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) und dem Kanton Uri

a) Vereinbarung über Bundesbeiträge an Schadenwehren auf Nationalstrassen und ihren Bestandteilen vom 1. Januar 2020

b) Nachtrag 3 zur Leistungsvereinbarung über die Schadenwehr Nationalstrassen Urner Unterland N2/N4 vom 1. Januar 2021

c) Vereinbarung über die Neuregelung des Chemiewehrfahrzeugs vom Gotthard Strassentunnel mit der Chemiewehr Uri vom 1. Januar 2022

3. Zusätzlich werden dem Fonds ausserordentliche zweckgebundene Bundesbeiträge sowie Rückerstattungen von Personal- oder Materialaufwendungen gutgeschrieben.

1. Der Fonds dient ausschliesslich der Finanzierung der Aufgaben der Schadenwehren auf Nationalstrassen.

2. Die Fondsmittel werden namentlich für die Erfüllung der Leistungsvereinbarungen gemäss Artikel 1 Absatz 2 durch den Kanton selbst oder durch von ihm beauftragte Leistungserbringer verwendet.

1. Der Regierungsrat bestimmt über die Verwendung der Mittel. Vorbehalten bleiben die Finanzkompetenzen nach Artikel 4.

1. Die Sicherheitsdirektion kann im Rahmen der vom Regierungsrat genehmigten Projekte bis maximal 150'000 Franken Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten.

2. Ergeben sich aus dem Budget oder durch besonderen Beschluss zweifelsfrei sowohl der Verwendungszweck als auch die Höhe, kann das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär über die Fondsmittel selbstständig verfügen.

3. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär kann zudem im Rahmen der vom Regierungsrat genehmigten Projekte bis maximal 75'000 Franken Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten.

4. Die Abteilung Feuerwehrinspektorat bestimmt über laufende Zahlungen des Betriebs der Schadenwehren auf Nationalstrassen, die dem Fonds über das jeweilige Budget belastet werden.

1. Der Fonds kann aufgelöst werden, wenn keine Verpflichtungen gegenüber dem Bund aus den Vereinbarungen gemäss Artikel 1 Absatz 2 mehr bestehen.

2. Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung.

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