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Artikel 8 Reglement über die Entschädigung der Schadenwehr (Schadenwehrreglement) - Uneinbringliche Einsatzkosten

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Artikel 8 Schadenwehrreglement · Uneinbringliche Einsatzkosten

1. Kann die Schadenverursacherin oder der Schadenverursacher nicht ermittelt werden oder ist die Person zahlungsunfähig, gilt folgende Kostenregelung

a) Kosten der Chemiewehr trägt der Kanton

b) Einsatzkosten der Gemeindeschadenwehren bis zu 3'000 Franken pro Schadenfall trägt der Kanton

c) Übersteigen die Kosten der Gemeindeschadenwehren 3'000 Franken pro Schadenfall, entscheidet der Regierungsrat über einen Kostenteiler zwischen den beteiligten Gemeinden und anderen öffentlichen Körperschaften

2. Abweichende Vereinbarungen sind vorbehalten.

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