40.4328
CH-UR
Artikel 7 Reglement über die Entschädigung der Schadenwehr (Schadenwehrreglement) - Kostenabrechnung
Artikel 7 Schadenwehrreglement · Kostenabrechnung
1. Das nach der Verordnung über die Schadenwehr (RB 40.4325) zuständige Gemeinwesen stellt die Kosten für den Schadenwehreinsatz der Schadenverursacherin oder dem Schadenverursacher in Rechnung und leitet die Entschädigung an das Einsatzpersonal und die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber weiter.
2. Beim Einsatz mehrerer Schadenwehren stellt das Gemeinwesen der mit der Einsatzleitung betrauten Schadenwehr für den gesamten Einsatz Rechnung und leitet die Entschädigung an die beteiligten Schadenwehren weiter.
3. Abweichende Vereinbarungen sind vorbehalten.