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Artikel 6 Reglement über die Entschädigung der Schadenwehr (Schadenwehrreglement) - Schadenwehreinsatz: Weitere Kosten

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Artikel 6 Schadenwehrreglement · Schadenwehreinsatz: Weitere Kosten

1. Weitere Kosten werden der Schadenverursacherin oder dem Schadenverursacher wie folgt verrechnet

a) Verbrauchsmaterial wie Bindemittel, Chemikalien, Absperrmaterial, Universalfilter, Neutralisationsmittel, Havariefässer usw.: zum Wiederbeschaffungswert mit einem Unkostenzuschlag von 30 Prozent

b) beschädigtes Material: gemäss Reparaturaufwand oder gemäss den anfallenden Ersatzkosten mit einem Unkostenzuschlag von 40 Prozent

c) Reinigungskosten: gemäss Aufwand mit einem Unkostenzuschlag von 30 Prozent

d) Verpflegung, Unterbringung und weitere Spesen des Einsatzpersonalsgemäss Anordnung des Einsatzleiters: nach Aufwand mit einem Unkostenzuschlag von 20 Prozent

e) Einsatz von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Material Dritter: gemäss Rechnung der oder des Dritten

f) Teilaufgebot der Chemiewehr: Grundpauschale von 1'000 Franken; Das Aufgebot des Pikettoffiziers der Chemiewehr wird nur in Rechnung gestellt, wenn tatsächlich ein Einsatz der Chemiewehr erfolgt

g) Gesamtaufgebot der Chemiewehr: Grundpauschale von 5'000 Franken

2. Über die Entschädigung weiterer nachgewiesener Aufwendungen, die in diesem Reglement nicht enthalten sind, entscheidet das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär.

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