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Artikel 4 Reglement über die Entschädigung der Schadenwehr (Schadenwehrreglement) - Schadenwehreinsatz: Personalkosten

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Artikel 4 Schadenwehrreglement · Schadenwehreinsatz: Personalkosten

1. Für den Einsatz der Schadenwehr werden der Schadenverursacherin oder dem Schadenverursacher folgende Kosten des Einsatzpersonals verrechnet

a) während der Arbeitszeit

1. Sold und Gefahrenzulage, je Einsatzstunde: 100 Franken

2. Lohnausfall: nach Rechnung des Arbeitgebers

b) ausserhalb der Arbeitszeit

1. Sold und Gefahrenzulage, je Einsatzstunde: 120 Franken

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