40.4328
CH-UR
Artikel 4 Reglement über die Entschädigung der Schadenwehr (Schadenwehrreglement) - Schadenwehreinsatz: Personalkosten
Artikel 4 Schadenwehrreglement · Schadenwehreinsatz: Personalkosten
1. Für den Einsatz der Schadenwehr werden der Schadenverursacherin oder dem Schadenverursacher folgende Kosten des Einsatzpersonals verrechnet
a) während der Arbeitszeit
1. Sold und Gefahrenzulage, je Einsatzstunde: 100 Franken
2. Lohnausfall: nach Rechnung des Arbeitgebers
b) ausserhalb der Arbeitszeit
1. Sold und Gefahrenzulage, je Einsatzstunde: 120 Franken