40.4328
CH-UR
Artikel 3 Reglement über die Entschädigung der Schadenwehr (Schadenwehrreglement) - Pikettdienst
Artikel 3 Schadenwehrreglement · Pikettdienst
1. Im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite entschädigt der Kanton das Personal für den vom Amt für Bevölkerungsschutz und Militär angeordneten Pikettdienst der Chemiewehr.
2. Die Entschädigung beträgt 525 Franken pro Woche. Wird gleichzeitig ein anderer Pikettdienst geleistet, ist die dafür von Dritten ausgerichtete Entschädigung abzuziehen.