Artikel 2 Reglement über die Entschädigung der Schadenwehr (Schadenwehrreglement) - Übungen und Kurswesen
Artikel 2 Schadenwehrreglement · Übungen und Kurswesen
1. Der Kanton entrichtet im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite für Schadenwehrkurse, Übungen, Demonstrationen und kombinierte Übungen, die vom Amt für Bevölkerungsschutz und Militär angeordnet werden, Entschädigungen.
2. Die Entschädigung wird in der Regel quartalsweise ausbezahlt und beträgt
a) für Schadenwehrkurse
1. an die Teilnehmenden kantonaler Kurse ein Taggeld von 30 Franken
2. an die Teilnehmenden auswärtiger Kurse ein Taggeld von 90 Franken
3. an die Instruktorinnen und Instruktoren ein Taggeld von 90 Franken
b) für Übungen, Demonstrationen und kombinierte Übungen
1. an die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gemäss der Erwerbsersatzordnung des Bunds
2. an die Teilnehmenden 30 Franken pro Stunde
3. an die Instruktorinnen und Instruktoren 30 Franken pro Stunde
3. Die Kosten für Pflichtübungen sowie weitere, nicht vom Amt für Bevölkerungsschutz und Militär angeordnete Ausbildungen, tragen die Gemeinden.