40.4328
CH-UR
Artikel 1 Reglement über die Entschädigung der Schadenwehr (Schadenwehrreglement) - Zweck und Geltungsbereich
Artikel 1 Schadenwehrreglement · Zweck und Geltungsbereich
1. Dieses Reglement regelt die Entschädigung der Schadenwehr durch den Kanton sowie die Kosten, die der Schadenverursacherin oder dem Schadenverursacher im Schadenfall oder nach einem Strassenrettungseinsatz auferlegt werden.