40.4325
CH-UR
Artikel 9 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Einsatzleitung
Organisation
Artikel 9 Schadenwehrverordnung · Einsatzleitung
1. Bei ABC-Einsätzen ohne Mitwirkung der Chemiewehr oder des Strahlenwehrstützpunkts, übernimmt die Gemeindeschadenwehr die Einsatzleitung.
2. Bei A-Einsätzen ohne Mitwirkung der Chemiewehr bleibt die Einsatzleitung bei der Gemeindeschadenwehr. Die Strahlenwehr steht der Gemeindeschadenwehr beratend bei und übernimmt nur den Bereich Strahlenwehr.
3. Bei ABC-Einsätzen unter Mitwirkung der Chemiewehr übernimmt diese das Schadenplatzkommando und die übergeordnete Gesamteinsatzleitung.
4. Bei Grossereignissen oder bei mehreren Schadenplätzen koordiniert der Gemeindeführungsstab oder ein Führungsorgan des Kantons den Einsatz aller Beteiligten gemäss dem aktuellen «Führungsbehelf KAFUR und Gemeindeführungsstäbe».