40.4325
CH-UR
Artikel 8 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Zuständiges Amt
Organisation
Artikel 8 Schadenwehrverordnung · Zuständiges Amt
1. Das zuständige Amt
a) berät die Organe der Schadenwehr und die Betriebsfeuerwehren in fachtechnischen Fragen
b) erteilt den Organen der Schadenwehr und den Betriebsfeuerwehren Weisungen, soweit dies für die Einsatzbereitschaft einer wirksamen Schadenwehr notwendig ist
c) zieht bei Ereignissen mit Umweltauswirkungen die zuständige Fachstelle bei