Artikel 7 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Schadenwehr
Artikel 7 Schadenwehrverordnung · Schadenwehr
1. Um Schadenfälle zu vermeiden, zu beheben oder deren Folgen zu mindern, und soweit nicht private oder öffentliche Betriebe dafür verantwortlich sind, richtet der Kanton zusammen mit den Gemeinden eine Schadenwehr ein.
2. Die Schadenwehr besteht aus den folgenden Organisationen
a) den Gemeindeschadenwehren
b) der Chemiewehr
c) dem Strahlenwehrstützpunkt
3. Der Regierungsrat kann mit privaten oder öffentlichen Betrieben Verträge schliessen, damit diese entweder mit der betriebseigenen Schadenwehr die staatliche Schadenwehr unterstützen oder durch die staatliche Schadenwehr unterstützt werden.
4. Ändern sich die Verhältnisse, kann der Regierungsrat die geographische Organisation der Schadenwehr entsprechend anpassen.
5. Der Regierungsrat sorgt für eine ausreichende Koordination innerhalb der Schadenwehr.