40.4325
CH-UR
Artikel 6 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Eigentumseingriffe
Allgemeine Verhaltensregeln
Artikel 6 Schadenwehrverordnung · Eigentumseingriffe
1. Die Organe der Schadenwehr sind berechtigt, nötigenfalls in fremdes Eigentum einzugreifen, um Schadenfälle zu vermeiden, zu beheben oder einzudämmen.
2. Für den so entstandenen Schaden ist Ersatz zu leisten, wenn die Massnahme nicht dem unmittelbaren Schutz des betroffenen Eigentümers diente.