Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.4325 CH-UR

Artikel 5 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Subsidiaritätsprinzip

Allgemeine Verhaltensregeln
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 5 Schadenwehrverordnung · Subsidiaritätsprinzip

1. Die Schadenwehr greift ein, wenn ein Schadenfall durch private Massnahmen nicht oder nicht wirksam vermieden, eingedämmt oder behoben werden kann.

2. In dringlichen Fällen und wenn zu erwarten ist, dass die Massnahmen der Schadenverursacherin oder des Schadenverursachers zum vornherein nicht genügen, kann die Schadenwehr unverzüglich eingreifen.

3. Die einzelnen Organisationen der Schadenwehr und die Betriebsfeuerwehren haben sich, soweit notwendig, gegenseitig zu unterstützen.

← Artikel 4 Schadenwehrverordnung Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Geltungsbereich Artikel 6 Schadenwehrverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →