40.4325
CH-UR
Artikel 5 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Subsidiaritätsprinzip
Allgemeine Verhaltensregeln
Artikel 5 Schadenwehrverordnung · Subsidiaritätsprinzip
1. Die Schadenwehr greift ein, wenn ein Schadenfall durch private Massnahmen nicht oder nicht wirksam vermieden, eingedämmt oder behoben werden kann.
2. In dringlichen Fällen und wenn zu erwarten ist, dass die Massnahmen der Schadenverursacherin oder des Schadenverursachers zum vornherein nicht genügen, kann die Schadenwehr unverzüglich eingreifen.
3. Die einzelnen Organisationen der Schadenwehr und die Betriebsfeuerwehren haben sich, soweit notwendig, gegenseitig zu unterstützen.