40.4325
CH-UR
Artikel 4 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Pflicht der Schadenverursacherin oder des Schadenverursachers
Allgemeine Verhaltensregeln
Artikel 4 Schadenwehrverordnung · Pflicht der Schadenverursacherin oder des Schadenverursachers
1. Die Schadenverursacherin oder der Schadenverursacher hat unverzüglich alle erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um einen Schadenfall unter Berücksichtigung der eigenen Sicherheit zu vermeiden, einzudämmen oder zu beheben.
2. Die Kosten sind im Rahmen von Artikel 25 zu übernehmen.