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Artikel 32 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Artikel 32 Schadenwehrverordnung · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Gestützt auf Artikel 37 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz ist sie vom Bund zu genehmigen.

2. Der Regierungsrat bestimmt, wann die Verordnung in Kraft tritt.

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