40.4325
CH-UR
Artikel 30 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Vollzug
Schlussbestimmungen
Artikel 30 Schadenwehrverordnung · Vollzug
1. Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung. Er kann nähere Vorschriften in einem Reglement erlassen.
2. Soweit diese Verordnung den Kanton als zuständig erklärt und nicht ein besonderes Organ bezeichnet, hat das zuständige Amt die entsprechenden Verfügungen und Massnahmen zu treffen.