Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.4325 CH-UR

Artikel 30 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Vollzug

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 30 Schadenwehrverordnung · Vollzug

1. Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung. Er kann nähere Vorschriften in einem Reglement erlassen.

2. Soweit diese Verordnung den Kanton als zuständig erklärt und nicht ein besonderes Organ bezeichnet, hat das zuständige Amt die entsprechenden Verfügungen und Massnahmen zu treffen.

← Artikel 29 Schadenwehrverordnung Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Geltungsbereich Artikel 31 Schadenwehrverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →