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Artikel 3 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Allgemeine Sorgfaltspflicht

Allgemeine Verhaltensregeln
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Artikel 3 Schadenwehrverordnung · Allgemeine Sorgfaltspflicht

1. Wer mit Gefahrgütern, Gefahrstoffen und Zubereitungen umgeht, ist zur grösstmöglichen Vorsicht verpflichtet.

2. Wer Anlagen betreibt oder Stoffe lagert oder transportiert, die Schadenfälle bewirken können, hat das erforderliche Notfallmaterial selber jederzeit griffbereit zu halten bzw. mitzuführen.

3. Wer einen drohenden oder bereits eingetretenen Schadenfall entdeckt, hat die Beobachtung unverzüglich der Kantonspolizei als kantonale Alarmstelle mitzuteilen.

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