40.4325
CH-UR
Artikel 29 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Übernahme von Aufgaben des Bunds und anderer Kantone
Schlussbestimmungen
Artikel 29 Schadenwehrverordnung · Übernahme von Aufgaben des Bunds und anderer Kantone
1. Der Kanton kann gegen entsprechende Entschädigung Aufgaben zugunsten des Bunds, anderer Kantone oder Dritter übernehmen.
2. Zu diesem Zweck kann der Regierungsrat mit dem Bund, anderen Kantonen oder Dritten Verträge abschliessen.
3. Die Verträge sind vom Landrat zu genehmigen. Die damit verbundenen Ausgaben gelten mit der Genehmigung durch den Landrat als beschlossen.