Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.4325 CH-UR

Artikel 29 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Übernahme von Aufgaben des Bunds und anderer Kantone

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 29 Schadenwehrverordnung · Übernahme von Aufgaben des Bunds und anderer Kantone

1. Der Kanton kann gegen entsprechende Entschädigung Aufgaben zugunsten des Bunds, anderer Kantone oder Dritter übernehmen.

2. Zu diesem Zweck kann der Regierungsrat mit dem Bund, anderen Kantonen oder Dritten Verträge abschliessen.

3. Die Verträge sind vom Landrat zu genehmigen. Die damit verbundenen Ausgaben gelten mit der Genehmigung durch den Landrat als beschlossen.

← Artikel 28 Schadenwehrverordnung Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Geltungsbereich Artikel 30 Schadenwehrverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →