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Artikel 28 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Interkantonale Vereinbarungen

Schlussbestimmungen
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Artikel 28 Schadenwehrverordnung · Interkantonale Vereinbarungen

1. Der Regierungsrat kann interkantonale Vereinbarungen treffen über die gegenseitige Hilfe bei Schadenfällen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.

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