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40.4325 CH-UR

Artikel 27 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Strafen

Schlussbestimmungen
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Artikel 27 Schadenwehrverordnung · Strafen

1. Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) die allgemeinen Sorgfaltspflichten verletzt (Art. 3 Abs. 1)

b) Anlagen betreibt oder Stoffe lagert oder transportiert, die Schadenfälle bewirken können, ohne das erforderliche Notfallmaterial griffbereit zu halten bzw. mitzuführen (Art. 3 Abs. 2)

c) die Meldepflicht nach Artikel 3 Absatz 3 verletzt

d) die Pflichten als Schadenverursacherin oder Schadenverursacher missachtet (Art. 4)

2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafrechtspflege.

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