40.4325
CH-UR
Artikel 27 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Strafen
Schlussbestimmungen
Artikel 27 Schadenwehrverordnung · Strafen
1. Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) die allgemeinen Sorgfaltspflichten verletzt (Art. 3 Abs. 1)
b) Anlagen betreibt oder Stoffe lagert oder transportiert, die Schadenfälle bewirken können, ohne das erforderliche Notfallmaterial griffbereit zu halten bzw. mitzuführen (Art. 3 Abs. 2)
c) die Meldepflicht nach Artikel 3 Absatz 3 verletzt
d) die Pflichten als Schadenverursacherin oder Schadenverursacher missachtet (Art. 4)
2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafrechtspflege.