Artikel 25 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Kostenpflicht der Schadenverursacherin oder des Schadenverursachers
Artikel 25 Schadenwehrverordnung · Kostenpflicht der Schadenverursacherin oder des Schadenverursachers
1. Die Schadenverursacherin oder der Schadenverursacher trägt die Kosten zur Feststellung, Abwehr, Behebung oder Schadensminderung eines Schadenfalls. Sind mehrere Personen verantwortlich, haften sie solidarisch. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen des übergeordneten Rechts.
2. Die Schadenverursacherin oder der Schadenverursacher wird mit Verfügung belangt
a) von der Einwohnergemeinde, wenn die Gemeindeschadenwehr, eine Betriebsfeuerwehr oder der Strahlenwehrstützpunkt im Einsatz stand
b) vom Kanton in den übrigen Fällen
3. Kann die verantwortliche Person nicht ermittelt werden oder ist sie zahlungsunfähig, trägt der Kanton die Kosten. Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften können nach Massgabe ihres Interesses zur Kostentragung beigezogen werden. Der Regierungsrat bestimmt die Anteile. Dessen Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.